Name des Vereins
BSV Donnersbergkreis-Grünstadt e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen BSV Donnersbergkreis-Grünstadt „eingetragener Verein“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen unter der Nummer VR 11217.
Er hat seinen Sitz in Kirchheimbolanden. Der Verein ist Mitglied Behindertensportverbandes Rheinland-Pfalz und des Sportbundes Pfalz und ist an deren Satzungen gebunden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des BSV Donnersbergkreis-Grünstadt e.V., in dieser Satzung weiterhin kurz „Verein“ genannt, ist die Förderung von Leibesübungen für körperlich eingeschränkte Personen als Heilmaßnahme, als Erholungsfürsorge, zur Erhaltung der Gesundheit und Steigerung der Arbeitskraft.
Der Verein verwendet seine Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
Der Verein duldet in seinen Reihen keine parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Bestrebungen.
§ 2a
Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss, sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zwecksfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft dürfen Vergütungen an die Vorstandsmitglieder im Rahmen der nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei möglichen Beträge gezahlt werden. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
§ 3
Mitglieder
Der Verein hat:
- Kinder
- Jugendliche
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann erfolgen für
25-jährige erfolgreiche Bekleidung eines Amtes im Verein (Ernennung zum Ehrenmitglied im Vorstandsausschuss)
oder
40-jährige aktive Tätigkeit als Mitglied
oder
50-jährige treue Mitgliedschaft im Verein.
Bei der Ernennung zum Ehrenmitglied wird eine Ehrennadel in Gold überreicht und die Ernennung beurkundet. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied hat der Vorstandsausschuss zu beschließen. Die Ehrungen können vom Vorstandsausschuss wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem BSV Donnersbergkreis-Grünstadt e.V. ausgeschlossen worden sind.
§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die Vereinssatzung anerkennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstandsausschuss.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand zum Ende eines Quartals mit einer Frist von 4 Wochen zu erklären. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen. Der Austretende hat keinen Anspruch an den Verein.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch den BSV-Vorstand ausgeschlossen werden wegen:
- Nichtbezahlung dreier rückständiger Monatsbeiträge
- Erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
- Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des BSV oder groben unsportlichen Verhaltens
- Unehrenhafter Handlungen
- Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses mitzuteilen, ihm steht die Berufung an die Hauptversammlung frei.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
- Die Aktiven haben Anspruch auf sach- und fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz.
- Mitglieder über 18 Jahren haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Nicht volljährige Mitglieder werden durch einen der erziehungsberechtigten Elternteile mit Stimmrecht vertreten
- Für Mitglieder, die durch Gerichtsbeschluss einen Betreuer bekommen haben, nimmt der Betreuer das Stimmrecht wahr.
- Bei Abstimmungen in den Abteilungen haben die Abteilungsangehörigen über 14 Jahre Stimmrecht.
- Bei der Wahl des Jugendwarts haben alle BSV-Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren Stimmrecht.
- Voraussetzungen für die Wahl in den Vorstand ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
§ 6a
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge und Gebühren verpflichtet. Der Monatsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.
- Die Beitragsentrichtung soll möglichst bargeldlos erfolgen. Bei Neuaufnahme kann der Vorstand grundsätzlich auf bargeldloser Beitragsentrichtung bestehen.
- Für die Zeit der Wehrdienst - Ableistung besteht die Möglichkeit der ruhenden, also beitragsfreien Mitgliedschaft. Entsprechender Antrag mit Angabe der Wehrdienst-Dauer ist in diesem Falle an den Vorstand zu richten.
- Der Vorstand entscheidet auf Antrag, ob in begründeten Fällen der Beitrag erlassen, ermäßigt oder gestundet werden kann.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- erweiterter Vorstand
§ 8
Hauptversammlung
- Oberstes Organ des BSV ist die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).
- Eine Hauptversammlung findet jährlich statt. Unter Angabe der Tagesordnung lädt die Vorstandschaft mindestens 14 Tage vor dem Hauptversammlungstermin alle Mitglieder über 18 Jahre durch die „Rheinpfalz“ oder durch Vereinsmitteilung oder durch Rundschreiben ein.
- Außerdem steht es dem Vorstand frei, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim 1. Vorsitzenden schriftlichen Antrag stellt.
- Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Aufgaben der Hauptversammlung:
- Erstattung des Geschäftsberichtes durch den 1. Vorsitzenden
- Entlastung des Vorstands und Genehmigung des Kassenberichtes
- Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer
- Bestätigung der Abteilungsleiter und des Jugendwartes
- Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge
- Erledigung von Anträgen an die Hauptversammlung
- Beitritt oder Austritt aus Verbänden
- Änderung der Satzung
- Veräußerungen und Verpfändungen von Vereinsliegenschaften sowie Belastung des Vereinseigentums mit Grundschulden.
- Wahlen erfolgen geheim, können jedoch durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung durch Handzeichen oder Zurufe vollzogen werden.
- Für die unter § 8 Absatz 5 erwähnten Positionen „h“ und „i“ ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, alle anderen Positionen, also von „a“ bis einschließlich „g“ bedürfen bei Beschlüssen nur der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Anträge, welche auf die Tagesordnung einer bekannt gemachten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, sind spätestens am 4. Tag vor der Hauptversammlung schriftlich an den 1. Vorsitzenden einzureichen.
- Dringlichkeitsanträge bedürfen der 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung, damit sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
- Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
- § 9
- Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb und seinen sonstigen Veranstaltungen entstehenden Gefahren und Sachverlusten. Ansonsten gilt § 6, Punkt 2.
- § 10
- Der Vorstand
- Der Vorstand des BSV Donnersbergkreis-Grünstadt e.V. besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2 Vorstandsmitglieder es beantragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen
- die Bewilligung von Ausgaben
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
- Zu Veräußerungen und Verpfändungen von Vereinsliegenschaften sowie zu Belastungen des Vereinseigentums mit Grundschulden ist der Vorstand nur berechtigt, wenn die Mitgliederversammlung ihn damit beauftragt hat.
- Das Ergebnis der Wahl des Vorstands ist dem Amtsgericht schriftlich mitzuteilen.
- Der 1. Vorsitzende
- beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt darin den Vorsitz.
- Er erstattet der Hauptversammlung den Geschäftsbericht.
- Er und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
- Er, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer repräsentieren den Verein.
- Der Kassenwart
- führt unter persönlicher Verantwortlichkeit das Kassenwesen.
- Sorgt für die richtige Erhebung der Beiträge
- Leistet auf Anweisung des 1. Vorsitzenden Zahlung
- Erstattet der Hauptversammlung den Kassenbericht.
- Außer der jährlichen Rechnungsstellung, welche durch die Kassenprüfer nachzuprüfen ist, ist der Kassenwart auf Verlangen des Vorstandes jederzeit Rechnungsablage schuldig.
- Jedes Mitglied soll im Vorstand nur ein Amt bekleiden.
§ 11
Vorstandsausschuss
- Der Vorstandsausschuss des BSV besteht aus:
- dem Vorstand
- dem Schriftführer
- den Übungsleitern
- den Besitzern, deren Zahl von der Jahresversammlung zu beschliessen ist, zuzüglich der Ehrenvorstandsmitglieder.
- Der Schriftführer führt:
- die Mitgliedskartei
- Protokoll über Hauptversammlungen
- Protokoll der Vorstandssizung
- Die Protokolle werden vom 1. Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet
- Die Kassenprüfer
- Werden von der Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein
- haben die Vereinskasse jährlich zu prüfen und der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten
- Haben bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte in der Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen.
- Die Mitglieder des Vorstandsausschusses werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
- Sofern es der 1. Vorsitzende für zweckmäßig hält, kann er an Stelle des Vorstands den Vorstandsausschuss einberufen.
- § 12
- Satzungsänderungen von § 2 und § 15 Punkt 1 und 2 sind nur mit dreviertel Mehrheit in der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten, anwesenden ordentlichen Mitglieder möglich (§ 3, 3 und 4), und sind der Einladung hierzu den Mitgliedern ausdrücklich und im wesentlichen Wortlaut anzukündigen.
- § 13
- Die vorstehende Satzung ist gültig für den BSV Donnersbergkreis-Grünstadt e.V.
- Die Satzung gilt ab 04.01.2008
§ 14
Auflösung und Namensänderung
- Die Auflösung und Namensänderung des BSV Donnersbergkreis-Grünstadt e.V kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung und Namensänderung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstandsausschuss mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller Mitglieder beschlossen hat, oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des BSV gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung und Namensänderung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der 1. Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des BSV Donnersbergkreis-Grünstadt e.V oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen des Vereins an den Landesbehindertensportverband Rheinland-Pfalz e.V. in Koblenz übereignet, außer Gegenständen, die aus öffentlichen Mitteln des Landes oder Bundes beschafft wurden. Diese Gegenstände müssen den zuständigen Behörden zurückgegeben werden.
- Bei Auflösung des Vereins hat kein Mitglied irgendwelche Anrechte auf das Vereinsvermögen.
-
- § 15
- Geschäftsjahr
- Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
-
- § 16
- Schlussbestimmungen
- Mit dem Inkrafttreten gelten frühere Satzungen als erloschen.
- Beschlossen in der Hauptversammlung am.04.01.2008
- BSV Donnersbergkreis-Grünstadt e.V.
- Vorsitzender 2.Vorsitzender
BSV Donnersbergkreis-Grünstadt e.V.
Verein für REHA- und Gesundheitssport